|
Rechtliche Grundlagen
|
|||||
Zwischen- und AbschlussprüfungenNormen und Regeln
Die wichtigste gesetzliche Grundlage für die Berufsbildung ist das
Berufsbildungsgesetz (BBiG); es ist somit auch das elementare Regelungswerk für die Zwischen-
und Abschlussprüfungen bei den zuständigen Stellen; wie z.B. die IHKs.
Die Organisation und die Abnahme von Prüfungen für die anerkannten
Ausbildungsberufe sind daher Kernaufgaben der IHKs und diesen durch das Berufsbildungsgesetz
zugewiesen.
Die Organisation der Prüfungen ist nach dem Berufsbildungsgesetz Aufgabe der IHKs. Die Bewertungshoheit der Prüfungsleistungen erfolgt durch die Prüfungsausschüsse der IHKs. Deren ehrenamtliche Mitglieder nehmen die Leistungen ab, bewerten sie und stellen das Prüfungsergebnis fest. Der Prüfungsausschuss ist ein Organ der IHK; die Handlungen der ehrenamtlichen Prüfer werden juristisch der IHK zugerechnet. Entscheidungen in Prüfungsfragen können mit den üblichen Rechtsmitteln - Widerspruch beziehungsweise Klage vor dem Verwaltungsgericht - angefochten werden.
1. Die Prüfungen im Überblick
Während der Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen muss i.d.R. eine Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes durchgeführt werden. Am Ende der Berufsausbildung werden Abschlussprüfungen durchgeführt. Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Geschäftsführung der IHK.
Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der
Prüfungsausschuss.
Die Prüfungsausschüsse werden von der IHK für die Abnahme der Prüfungen
errichtet. Abnahme heißt vor allem die Ermittlung und Bewertung der Leistungen. Dabei ist die
jeweilige Prüfungsordnung zu beachten.
Über die Abschlussprüfung erhält der Prüfling von der IHK ein Prüfungszeugnis.
Über das Ergebnis der Zwischenprüfung ist dem Prüfling ein Zeugnis in Form einer
Teilnahmebescheinigung auszustellen.
2. Prüfungsausschüsse Das Berufsbildungsgesetz gibt den gesetzlichen Rahmen für die Aufgaben der Prüfungsausschüsse, ihre Zusammensetzung, Berufung, über den Vorsitz, die Beschlussfähigkeit und Abstimmung, der durch die näheren Bestimmungen der Prüfungsordnung konkretisiert wird. Die Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sind Verwaltungsakte der IHK, die von
der Geschäftsführung der IHK nach außen hin vollzogen werden müssen, damit sie wirksam
werden.
3. Die Zwischenprüfung Die Zwischenprüfung soll der Ermittlung des Ausbildungsstandes dienen und entsprechend der Ausbildungsordnung durchgeführt werden. Sie soll jedoch keine Prüfung im technischen Sinne sein.
Ihr Zweck besteht darin, den Leistungsstand zur "Halbzeit" der Ausbildung
festzustellen, und ggf. korrigierend auf den tatsächlichen Ablauf der weiteren Ausbildung
einzwirken.
Das Berufsbildungsgesetz bestimmt, dass während der Berufsausbildung mindestens
eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen ist. Gegenstand der
Zwischenprüfung sind die in der Ausbildungsordnung vorgesehenen Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten sowie der im Berufsschulunterricht zu vermittelnde Lehrstoff, soweit er für die
Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist für den Auszubildenden verpflichtend und
Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung. Dem Prüfling ist ein Zeugnis über das Ergebnis
der Zwischenprüfung in Form einer Teilnahmebescheinigung auszustellen.
4. Gestreckte Abschlussprüfung Bei zeitlich auseinander fallenden Teilen der Abschlussprüfung, der gestreckten Abschlussprüfung, gilt die Zwischenprüfung als Teil 1 der Abschlussprüfung, wird also für diese gewertet. Das Berufsbildungsgesetz bestimmt, dass in den Fällen einer gestreckten
Abschlussprüfung keine Zwischenprüfung mehr durchgeführt wird. An ihre Stelle tritt der erste Teil
der Abschlussprüfung.
Da der erste Teil der Abschlussprüfung keine eigenständige Prüfung darstellt,
wird kein formelles Zeugnis ausgestellt, sondern lediglich eine Bescheinigung, um die
Prüfungsleistungen zu dokumentieren. Ein selbstständiges Anfechtungsrecht folgt daraus daher
nicht.
5. Die Abschlussprüfung Die Berufsausbildung schließt mit der Abschlussprüfung ab. Für die Inhalte und Abnahme der Prüfung ist neben der Ausbildungsordnung und
ihren Anlagen maßgebend die Prüfungsordnung der jeweiligen IHK. Diese regelt insbesondere die
Ausbildende sind verpflichtet, die Auszubildenden rechtzeitig zur
Abschlussprüfung anzumelden. Auszubildende sind gesetzlich und vertraglich verpflichtet, an der
Abschlussprüfung teilzunehmen.
Die IHKs bestimmen in der Regel zwei für die Durchführung maßgebende
bundeseinheitliche Termine im Jahr, die auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres
abgestimmt sind.
6. Durchführung der Abschlussprüfung Die Prüfungsausschüsse sind für die Abnahme der Abschlussprüfungen zuständig. Im Übrigen führt die Geschäftsführung der IHK als zuständige Stelle die Abschlussprüfung durch. Abnahme heißt vor allem "Ermittlung und Bewertung der Leistungen". 7. Überregionale Prüfungsaufgaben Der regionale Prüfungsausschuss ist verpflichtet, überregional erstellt Prüfungsaufgaben zu übernehmen. Werden überregional erstellte Prüfungsaufgaben verwendet, so gebietet es der
Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüflinge, dass diese Prüfungsaufgaben unverändert
verwendet werden, und dass der Prüfungsausschuss die Lösungshinweise seiner Bewertung
zugrunde legt.
8. Bewertung Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche
Handlungsfähigkeit erworben hat. Der Prüfling soll in der Abschlussprüfung nachweisen, dass
er
Bei der Bewertung dürfen daher nur die in der Abschlussprüfung selbst gezeigten
Leistungen berücksichtigt werden. Weder Schulzeugnisse noch schriftliche Ausbildungsnachweise oder
die während der Ausbildung im Betrieb gezeigten Leistungen können bei der Bewertung berücksichtigt
werden, auch nicht die Ergebnisse der Zwischenprüfung.
Prüfungsgegenstand sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die während
der Berufsausbildung im entsprechenden Ausbildungsberuf zu vermitteln sind. Diese sind in der
jeweiligen Ausbildungsordnung, insbesondere in den Prüfungsanforderungen festgelegt. Die
Ausbildungsordnung ist der Abschlussprüfung zugrunde zu legen. An diese sind auch die
Fachausschüsse der Prüfungsaufgabenerstellungseinrichtungen gebunden.
Geprüft wird, was gelernt werden sollte, nicht nur, was gelehrt wurde. 9. Zeugnis Über die Prüfung erhält der Prüfling von der IHK ein Zeugnis. Die Erteilung des
Prüfungszeugnisses im Einzelnen und seine Ausgestaltung ist in der Prüfungsordnung geregelt. In der
Praxis erhält der Prüfling entweder gleich im Anschluss an die Prüfung das Zeugnis oder jedenfalls
eine schriftliche Mitteilung, ob er die Prüfung bestanden hat oder nicht. Diese Mitteilung ist aber
noch nicht das "Zeugnis".
10. Wiederholungsprüfung Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden.
Die Wiederholung einer bestandenen Abschlussprüfung zur Verbesserung ist nicht möglich.
|
SuchenIHK-FinderHier finden Sie mit der Angabe eines Ortes und/oder der Postleitzahl Ihre für Sie zuständige IHK. Aktuelles und Service
|
||||
|
Diese Seite ist Bestandteil der Internetpräsentation der ZPA-Nord-West | Zentralstelle für Prüfungsaufgaben der Industrie- und Handelskammern.
Bei den angelinkten externen Seiten handelt es sich ausschließlich um fremde Inhalte. Die ZPA-Nord-West übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt der angelinkten Seiten. |
|||||

