10. Oktober 2024 | Druckansicht

Berufsausbildungsvertrag

Ohne Vertrag keine Prüfung



Ein Berufsausbildungsvertrag kann formlos, insbesondere auch mündlich abgeschlossen werden. Das Berufsbildungsgesetz sieht für die Wirksamkeit des Vertrages keine Schriftform vor.

Ausbildende sind allerdings verpflichtet, den wesentlichen Vertragsinhalt unverzüglich nach Abschluss des Vertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, schriftlich niederzulegen.
Es empfiehlt sich, den von der jeweiligen IHK herausgegebenen Muster-Berufsausbildungsvertrag zu verwenden.

Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung hat eine Empfehlung zum Ausbildungsvertragsmuster verabschiedet. Die Muster-Berufsausbildungsverträge der IHKs entsprechen im Wesentlichen der Empfehlung des Hauptausschusses.

IHK-Vorlagen für Berufsausbildungs-, Umschulungs- und Einstiegsqualifizierungsverträge