Zwischen- und Abschlussprüfungen
Normen und Regeln
1. Die Prüfungen im Überblick
Während der Berufsausbildung in anerkannten
Ausbildungsberufen muss i. d. R. eine
Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes durchgeführt werden. Am
Ende der Berufsausbildung werden
Abschlussprüfungen durchgeführt.
Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Geschäftsführung der IHK. Hält sie
die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss. Die
Prüfungsausschüsse werden von der IHK für die Abnahme der Prüfungen errichtet. Abnahme heißt vor
allem die Ermittlung und Bewertung der Leistungen. Dabei ist die jeweilige Prüfungsordnung zu
beachten.
Über die Abschlussprüfung erhält der Prüfling von der IHK ein Prüfungszeugnis. Über das
Ergebnis der Zwischenprüfung ist dem Prüfling ein Zeugnis in Form einer Teilnahmebescheinigung
auszustellen.
2. Prüfungsausschüsse
Das Berufsbildungsgesetz gibt den gesetzlichen Rahmen für die Aufgaben der
Prüfungsausschüsse, ihre Zusammensetzung, Berufung, über den Vorsitz, die Beschlussfähigkeit und
Abstimmung, der durch die näheren Bestimmungen der Prüfungsordnung konkretisiert wird. Die
Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sind Verwaltungsakte der IHK, die von der Geschäftsführung
der IHK nach außen hin vollzogen werden müssen, damit sie wirksam werden.
3. Die Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung soll der Ermittlung des Ausbildungsstandes dienen und
entsprechend der Ausbildungsordnung durchgeführt werden. Sie soll jedoch keine Prüfung im
technischen Sinne sein. Ihr Zweck besteht darin, den Leistungsstand zur "Halbzeit" der Ausbildung
festzustellen, und ggf. korrigierend auf den tatsächlichen Ablauf der weiteren Ausbildung
einzwirken. Das Berufsbildungsgesetz bestimmt, dass während der Berufsausbildung mindestens eine
Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen ist. Gegenstand der
Zwischenprüfung sind die in der Ausbildungsordnung vorgesehenen Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten sowie der im Berufsschulunterricht zu vermittelnde Lehrstoff, soweit er für die
Berufsausbildung wesentlich ist. Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist für den Auszubildenden
verpflichtend und Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung. Dem Prüfling ist ein Zeugnis
über das Ergebnis der Zwischenprüfung in Form einer Teilnahmebescheinigung auszustellen.
4. Gestreckte Abschlussprüfung
Bei zeitlich auseinander fallenden Teilen der Abschlussprüfung, der gestreckten
Abschlussprüfung, gilt die Zwischenprüfung als Teil 1 der Abschlussprüfung, wird also für diese
gewertet. Das Berufsbildungsgesetz bestimmt, dass in den Fällen einer gestreckten Abschlussprüfung
keine Zwischenprüfung mehr durchgeführt wird. An ihre Stelle tritt der erste Teil der
Abschlussprüfung. Da der erste Teil der Abschlussprüfung keine eigenständige Prüfung darstellt,
wird kein formelles Zeugnis ausgestellt, sondern lediglich eine Bescheinigung, um die
Prüfungsleistungen zu dokumentieren. Ein selbstständiges Anfechtungsrecht folgt daraus daher
nicht.
5. Die Abschlussprüfung
Die Berufsausbildung schließt mit der Abschlussprüfung ab.
Für die Inhalte und Abnahme der Prüfung ist neben der Ausbildungsordnung und ihren Anlagen
maßgebend die
Prüfungsordnung der jeweiligen IHK. Diese regelt
insbesondere die
- Zulassung
- Gliederung der Prüfung
- Bewertungsmaßstäbe
- Erteilung der Prüfungszeugnisse
- Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung
- die Wiederholungsprüfung.
Ausbildende sind verpflichtet, die Auszubildenden rechtzeitig zur Abschlussprüfung anzumelden. Auszubildende sind gesetzlich und vertraglich verpflichtet, an der Abschlussprüfung teilzunehmen. Die IHKs bestimmen in der Regel zwei für die Durchführung maßgebende bundeseinheitliche Termine im Jahr, die auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sind.
6. Durchführung der Abschlussprüfung
Die Prüfungsausschüsse sind für die Abnahme der Abschlussprüfungen zuständig. Im Übrigen
führt die Geschäftsführung der IHK als zuständige Stelle die Abschlussprüfung durch. Abnahme heißt
vor allem "Ermittlung und Bewertung der Leistungen".
7. Überregionale Prüfungsaufgaben
Der regionale Prüfungsausschuss ist verpflichtet,
überregional erstellt Prüfungsaufgaben zu übernehmen. Werden überregional
erstellte Prüfungsaufgaben verwendet, so gebietet es der Grundsatz der Gleichbehandlung aller
Prüflinge, dass diese Prüfungsaufgaben unverändert verwendet werden, und dass der Prüfungsausschuss
die Lösungshinweise seiner Bewertung zugrunde legt.
8. Bewertung
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche
Handlungsfähigkeit erworben hat. Der Prüfling soll in der Abschlussprüfung nachweisen, dass er die
erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und
Fähigkeiten besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die
Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
Bei der Bewertung dürfen daher nur die in der Abschlussprüfung selbst gezeigten Leistungen berücksichtigt werden. Weder Schulzeugnisse noch schriftliche Ausbildungsnachweise oder die während der Ausbildung im Betrieb gezeigten Leistungen können bei der Bewertung berücksichtigt werden, auch nicht die Ergebnisse der Zwischenprüfung. Prüfungsgegenstand sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die während der Berufsausbildung im entsprechenden Ausbildungsberuf zu vermitteln sind. Diese sind in der jeweiligen Ausbildungsordnung, insbesondere in den Prüfungsanforderungen festgelegt. Die Ausbildungsordnung ist der Abschlussprüfung zugrunde zu legen. An diese sind auch die Fachausschüsse der Prüfungsaufgabenerstellungseinrichtungen gebunden. Geprüft wird, was gelernt werden sollte, nicht nur, was gelehrt wurde.
9. Zeugnis
Über die Prüfung erhält der Prüfling von der IHK ein Zeugnis. Die Erteilung des
Prüfungszeugnisses im Einzelnen und seine Ausgestaltung ist in der Prüfungsordnung geregelt. In der
Praxis erhält der Prüfling entweder gleich im Anschluss an die Prüfung das Zeugnis oder jedenfalls
eine schriftliche Mitteilung, ob er die Prüfung bestanden hat oder nicht. Diese Mitteilung ist aber
noch nicht das "Zeugnis".
10. Wiederholungsprüfung
Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. Die
Wiederholung einer bestandenen Abschlussprüfung zur Verbesserung ist nicht möglich.
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