10. Oktober 2024 | Druckansicht

Zwischen- und Abschlussprüfungen

Normen und Regeln

Für die Berufsbildung ist die wichtigste gesetzliche Grundlage das Berufsbildungsgesetz (BBiG); es ist auch das elementare Regelungswerk für die Zwischen- und Abschlussprüfungen bei den Industrie- und Handelskammern (IHK) als zuständigen Stellen. Die Organisation und die Abnahme von Prüfungen für die anerkannten Ausbildungsberufe sind Kernaufgaben der IHKs und diesen durch das Berufsbildungsgesetz zugewiesen.

Die Bewertungshoheit der Prüfungsleistungen erfolgt durch die Prüfungsausschüsse der IHKs. Deren ehrenamtliche Mitglieder nehmen die Leistungen ab, bewerten sie und stellen das Prüfungsergebnis fest. Der Prüfungsausschuss ist ein Organ der IHK; die Handlungen der ehrenamtlichen Prüfer werden juristisch der IHK zugerechnet.

Entscheidungen in Prüfungsfragen können mit den Rechtsmitteln Widerspruch beziehungsweise Klage vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden.

1.  Die Prüfungen im Überblick 
Während der Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen muss i. d. R. eine Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes durchgeführt werden. Am Ende der Berufsausbildung werden Abschlussprüfungen durchgeführt.
Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Geschäftsführung der IHK. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Prüfungsausschüsse werden von der IHK für die Abnahme der Prüfungen errichtet. Abnahme heißt vor allem die Ermittlung und Bewertung der Leistungen. Dabei ist die jeweilige Prüfungsordnung zu beachten.
Über die Abschlussprüfung erhält der Prüfling von der IHK ein Prüfungszeugnis. Über das Ergebnis der Zwischenprüfung ist dem Prüfling ein Zeugnis in Form einer Teilnahmebescheinigung auszustellen.

2.  Prüfungsausschüsse
Das Berufsbildungsgesetz gibt den gesetzlichen Rahmen für die Aufgaben der Prüfungsausschüsse, ihre Zusammensetzung, Berufung, über den Vorsitz, die Beschlussfähigkeit und Abstimmung, der durch die näheren Bestimmungen der Prüfungsordnung konkretisiert wird. Die Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sind Verwaltungsakte der IHK, die von der Geschäftsführung der IHK nach außen hin vollzogen werden müssen, damit sie wirksam werden.

3.  Die Zwischenprüfung 
Die Zwischenprüfung soll der Ermittlung des Ausbildungsstandes dienen und entsprechend der Ausbildungsordnung durchgeführt werden. Sie soll jedoch keine Prüfung im technischen Sinne sein. Ihr Zweck besteht darin, den Leistungsstand zur "Halbzeit" der Ausbildung festzustellen, und ggf. korrigierend auf den tatsächlichen Ablauf der weiteren Ausbildung einzwirken. Das Berufsbildungsgesetz bestimmt, dass während der Berufsausbildung mindestens eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen ist. Gegenstand der Zwischenprüfung sind die in der Ausbildungsordnung vorgesehenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der im Berufsschulunterricht zu vermittelnde Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist für den Auszubildenden verpflichtend und Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung. Dem Prüfling ist ein Zeugnis über das Ergebnis der Zwischenprüfung in Form einer Teilnahmebescheinigung auszustellen.

4.  Gestreckte Abschlussprüfung 
Bei zeitlich auseinander fallenden Teilen der Abschlussprüfung, der gestreckten Abschlussprüfung, gilt die Zwischenprüfung als Teil 1 der Abschlussprüfung, wird also für diese gewertet. Das Berufsbildungsgesetz bestimmt, dass in den Fällen einer gestreckten Abschlussprüfung keine Zwischenprüfung mehr durchgeführt wird. An ihre Stelle tritt der erste Teil der Abschlussprüfung. Da der erste Teil der Abschlussprüfung keine eigenständige Prüfung darstellt, wird kein formelles Zeugnis ausgestellt, sondern lediglich eine Bescheinigung, um die Prüfungsleistungen zu dokumentieren. Ein selbstständiges Anfechtungsrecht folgt daraus daher nicht.

5.  Die Abschlussprüfung
Die Berufsausbildung schließt mit der Abschlussprüfung ab.
Für die Inhalte und Abnahme der Prüfung ist neben der Ausbildungsordnung und ihren Anlagen maßgebend die Prüfungsordnung der jeweiligen IHK. Diese regelt insbesondere die

  • Zulassung
  • Gliederung der Prüfung
  • Bewertungsmaßstäbe
  • Erteilung der Prüfungszeugnisse
  • Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung
  • die Wiederholungsprüfung.

Ausbildende sind verpflichtet, die Auszubildenden rechtzeitig zur Abschlussprüfung anzumelden. Auszubildende sind gesetzlich und vertraglich verpflichtet, an der Abschlussprüfung teilzunehmen. Die IHKs bestimmen in der Regel zwei für die Durchführung maßgebende bundeseinheitliche Termine im Jahr, die auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sind.

6.  Durchführung der Abschlussprüfung
Die Prüfungsausschüsse sind für die Abnahme der Abschlussprüfungen zuständig. Im Übrigen führt die Geschäftsführung der IHK als zuständige Stelle die Abschlussprüfung durch. Abnahme heißt vor allem "Ermittlung und Bewertung der Leistungen".

7.  Überregionale Prüfungsaufgaben
Der regionale Prüfungsausschuss ist verpflichtet, überregional erstellt Prüfungsaufgaben zu übernehmen. Werden überregional erstellte Prüfungsaufgaben verwendet, so gebietet es der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüflinge, dass diese Prüfungsaufgaben unverändert verwendet werden, und dass der Prüfungsausschuss die Lösungshinweise seiner Bewertung zugrunde legt.

8.  Bewertung
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. Der Prüfling soll in der Abschlussprüfung nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.

Bei der Bewertung dürfen daher nur die in der Abschlussprüfung selbst gezeigten Leistungen berücksichtigt werden. Weder Schulzeugnisse noch schriftliche Ausbildungsnachweise oder die während der Ausbildung im Betrieb gezeigten Leistungen können bei der Bewertung berücksichtigt werden, auch nicht die Ergebnisse der Zwischenprüfung. Prüfungsgegenstand sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die während der Berufsausbildung im entsprechenden Ausbildungsberuf zu vermitteln sind. Diese sind in der jeweiligen Ausbildungsordnung, insbesondere in den Prüfungsanforderungen festgelegt. Die Ausbildungsordnung ist der Abschlussprüfung zugrunde zu legen. An diese sind auch die Fachausschüsse der Prüfungsaufgabenerstellungseinrichtungen gebunden. Geprüft wird, was gelernt werden sollte, nicht nur, was gelehrt wurde.

9.  Zeugnis
Über die Prüfung erhält der Prüfling von der IHK ein Zeugnis. Die Erteilung des Prüfungszeugnisses im Einzelnen und seine Ausgestaltung ist in der Prüfungsordnung geregelt. In der Praxis erhält der Prüfling entweder gleich im Anschluss an die Prüfung das Zeugnis oder jedenfalls eine schriftliche Mitteilung, ob er die Prüfung bestanden hat oder nicht. Diese Mitteilung ist aber noch nicht das "Zeugnis".

10.  Wiederholungsprüfung
Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Abschlussprüfung zur Verbesserung ist nicht möglich.